Steuerstrafrecht

Sind Sie Beschuldigter einer Straftat, haben Sie das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollte man in einem normalen Strafverfahren auch oftmals tatsächlich Gebrauch machen. Das Problem im Steuerstrafverfahren ist nun einmal, dass Zahlen nicht lügen. Daher erweist sich hier oftmals eine andere Herangehensweise als sinnvoll.

Hinzu kommt, dass parallel ein Steuerverfahren läuft, so dass Sie sich insgesamt auf schmalem Grat befinden.

Denn anders als im Strafverfahren sind Sie grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Schweigen Sie hier und wirken Sie bei Ihren Einkommensverhältnissen nicht mit, wird das Finanzamt eine Schätzung vornehmen. Dies ist gewiss.

Spätestens jetzt sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Denn ohne diesen wird es erfahrungsgemäß meistens nicht besser, sondern deutlich schlimmer. Da aber viele Anwälte entweder nur Strafrechtler oder nur Steuerrechtler sind, müssten Sie streng genommen zwei Anwälte beauftragen. Das wäre mit enormen Kosten verbunden und zudem müssten diese beiden Anwälte auch noch harmonieren und sich blind verstehen. In der Praxis ist es aber eher so, dass die Zielsetzung des Strafrechtlers eine ganz andere ist als die des Steuerrechtlers, so dass es durchaus vorkommt, dass es hier zu Reibereien kommt.

Ich als zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht habe mich auf das Steuerstrafrecht spezialisiert und bin zudem als Fachanwalt für Steuerrecht sowohl im Steuer- wie auch im Strafrecht zu Hause.

Mein Ziel ist

Im Strafverfahren

Freispruch(und wenn das nicht möglich ist, die geringmöglichste Bestrafung für Sie herauszubekommen)

Im Steuerverfahren

Die Schätzung zu Fall zu bringen (und wenn das nicht möglich ist, die geringmöglichste Schätzung für Sie herauszubekommen)